Erbvertrag

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Erbvertrag

Die gewollte Erbfolge kann nicht nur mit einem Testament, sondern auch mit einem Erbvertrag geregelt werden. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag keine einseitige Erklärung, sondern eine verbindliche Abrede mit einem anderen, in der Regel dem eingesetzten Erben.

Der Vertrag führt dazu, dass der in der Vereinbarung vorgesehene Erbe einen gesicherten Anspruch auf den Nachlass hat. Dies bedeutet im Umkehrschluß natürlich, dass der Erblasser seine unbeschränkte Testierfähigkeit verliert und damit nicht einseitig einen neuen Entschluss zur Wirkung bringen kann, z. B. mittels eines neuen Testamentes.

Im Hinblick auf die Widerrufbarkeit eines Erbvertrages lassen sich unterschiedliche Rechtsfolgen vereinbaren. Hierzu sollte zuvor unbedingt eine Rechtsberatung erfolgen.



Deshalb:

Lassen Sie sich nicht ohne vorherige und reifliche Überlegung zu einem Erbvertrag überreden. Ein Erbvertrag ist in der Regel nur dann für Sie interessant, wenn Sie von dem Vertragserben eine entsprechende Gegenleistung erhalten.

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die notarielle Form für den Erbvertrag vorgesehen. Der Notar wir Sie insoweit auf die Risiken hinweisen. Es kann angebracht sein, vorher eine rechtsanwaltliche Beratung einzuholen, da der Notar zwar auf die Risiken hinweist, immer aber eine neutrale Stellung einnehmen muss gegenüber den Vertragsparteien. Ein ohne Beachtung der notariellen Form geschlossener Erbvertrag ist nichtig!

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